Diskriminierungsverbot auch beim Kopftuchtragen 19. März 201720. März 2017 Nun hat nahc dem Bundesverfassungsgericht auch der Europäische Gerichtshof eigentlich eine Selbstverständlichkeit bestätigt: Eine Diskriminierung darf es auch beim Kopftuchtragen nicht geben. Auch wenn es am liebsten einige Unverbesserliche immer wieder wollen, einfach nur ein bestimmtes religiöses oder weltanschauliche Symbol zu erlauben und andere zu verbieten, geht nicht. Der Tenor der Entscheidung lautet, dass Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz verbieten dürfen. Doch sie müssen dafür gute Gründe vortragen und weltanschauliche Zeichen generell verbieten. Allein der Wunsch eines Kunden, dass keine Frau mit Kopftuch für ihn Leistungen erbringt, genügt nicht für ein Verbot. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15).