Erstkommunion und Firmung nicht verfassungsgemäß?

Ernst Jünger und Lorli Jünger für das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Post AG
Ernst Jünger und Lorli Jünger für das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Post AG

Derzeit wird von Politikern mal wieder über Kopfbuchverbote debattiert. Das Bundesverfassunggericht hat wiederholt klar gemacht, dass unsere Verfassung Religionsfreiheit garantiert und es eine Trenung von Staat und Kirche gibt. Zuletzt 2015 hat es klargestellt. dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen mit unserer Verfassung nicht vereinbar ist. Für individuelle Verbote hat es zudem darauf hingewiesen, dass diese nur möglich sind, wenn sie dann für alle religiösen Symbole also auch bspw. für Kippa und Kreuze ausgesprochen werden. Zumeist hielten die Gesetze der Länder diesen Grundsatz nicht ein (s. Tagesspiegel vom 13.3.2015).

Nun wird das Alter herangezogen und der Schutz von Unmündigen u.a. vor Indoktrination. Religionsmündigkeit gilt bei uns ab 14 Jahren, allerdings nicht in Bayern: Hier wird die Zustimmung der Eltern bis zum 18ten Lebensjahr für eine Nichtteilnahme am relegionsunterricht verlangt. Damit ist bei Erstkommunion und Firmung vor diesem Zeitpunkt eine freie Entscheidung nicht gegeben und ihre Verfassungsgemäßigkeit recht zweifelhaft.